Kein Wettberwerbsverbot ohne Karenzentschädigung

Der Arbeitnehmer soll nach Beendigung des Arbietsverhältnis nicht bei der Konkurrenz anheuern und dieser seine Kenntnisse zur Verfügung stellen. Zu diesem Zweck vereinbaren die Parteien oft ein nachvertragliches Wettberbsverbot. Doch ohne Karenzentschädigung ist dies unwirksam.

BAG bestätigt Unwirksamkeit

In seinem jüngsten Urteil zu diesem Thema hat das BAG am 22.03.2017 noch einmal klargestellt, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung unwirksam ist. Genau so sieht es auch § 74 Abs.2 HGB vor.

Das Wettbewerbverbot ist nur verbindlich, wenn sich der Prinzipal verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der von dem Handlungsgehilfen zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht.

Diese Norm stammt zwar aus dem Recht der Handlungsgehilfen, findet aber nach § 110 der Gewerbeordnung auch auf Arbeitsverhältnisse entsprechende Anwendung.

Keine Aufrechterhaltung durch salvatorische Klausel

Im dem vom BAG entschiedenen Fall vereinbarten die Parteien zunächst ein zweijähriges nachvertragliches Wettbewerbsverbot, jedoch ohne eine Karenzentschädigung für die Arbeitnehmerin darin aufzunehmen. Bei dem Vertrag handelte es sich um einen sogenannten

Zudem fügten sie dem Vertrag eine sogenannte salvatorische Klausel hinzu. Diese sah vor, dass anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung eine angemessene Regelung gelten solle, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrags gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss des Vertrags die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit bedacht hätten.

Das Wettbewerbsverbot war des fehlens der Karnezentschädigung unwirksam. Nun argumentierte die Klägerin, dass eine solche Karenzentschädigung doch aufgrund der salvastorischen Klausel „hinzugedacht“ werden müsse. Dem trat das BAG aber entgegen und stellte fest, dass aus einem solchen unwirksamen nachvertraglichen Wettbewerbsverbot keine der Parteien irgendwelche Rechte herleiten kann. Auch durch die alvatorische Klausel trete hier kein wirksames Wettbewerbsverbot an die Stelle des nichtigen Verbots.

Praxistipp:

Ist es dem Arbeitgeber wichtig, dass der Arbeitnehmer nach Beendigung nicht bei der Konkurrenz anheuert, kann ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart werden.

Dieses setzt folgende Punkte voraus:

  • klare Formulierung des Verbotes
  • Regelung des örtlichen sachlichen Wirkungskreises
  • Einhaltung der Höchstdauer von 2 Jahren (§ 72 a Abs.1 S. 3 HGB)
  • Vereinbarung der Zahlung einer Karenzentschädigung i.H.v. mind. 50% der letzten vertragsmäßigen Bezüge

Nach § 74 c HGB muss sich der Arbeitenehmer sich auf die Karenzentschädigung bestimmt Verdienste anrechnen lassen. Hierzu nimmt man 110% Prozent des letzten Einkommens (E) und zieht hiervon den aktuellen Verdienst (A) und die Hälfte des letzten Gehaltes ab. Die Differenz stellt den anrechenbaren Betrag (B) dar.

Beispiel 1:

letzten Einkommen (E) :          3.500,- EUR

aktuelles Einkommen (A) :     2.000,-  EUR

B = 1,1 x E – A – 0,5 x E

B = 1,1 x 3.500 – 2.000 – 0,5 x 3.500

B = 3.850 – 2.000 – 1.750

B = 100

In diesem Beispiel beträgt die Karenzentschädigung also 50 % des letzten Einkommes (1.750 EUR) abzüglich der 100,- EUR, insgesamt also 1.650,- EUR.

 

Beispiel 2:

letzten Einkommen (E) :          3.500,- EUR

aktuelles Einkommen (A) :     3.600,-  EUR

B = 1,1 x E – A – 0,5 x E

B = 1,1 x 3.500 – 3.600 – 0,5 x 3.500

B = 3.850 – 3.600 – 1.750

B = -1.500

In diesem Beispiel gibt es keinen anrechenbaren Betrag. Die Karenzentschädigung beträgt also tatsächlich 50 % des letzten Einkommes = 1.750 EUR.