Neuer § 611a BGB definiert den Arbeitnehmer-Begriff

Es ist soweit – ab dem 01. April 2017 definiert der neue § 611a Abs.1 BGB nun, wer Arbeitnehmer ist. Wirkliche inhaltliche Neuerungen in Bezug auf den Arbeitnehmer-Begriff bringt die Gesetzesänderung jedoch nicht mit sich.

§ 611a BGB – Arbeitsvertrag*
(1) Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.
(2) Der Arbeitgeber ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung
verpflichtet.

Quelle: BT-Drucksache 18/10064
*Fassung ab 01.04.2017

Was ändert sich?

Der nunmehr in Kraft tretende § 611a BGB bringt hinsichtlich der Frage, wer Arbeitnehmer und wer Selbständiger ist, keine Neuerung.

Letztlich wird nur das, was seit geraumer Zeit ständige Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichtes ist, gesetzlich normiert.

Hintergrund

Die Neuregelung kommt im Zuge des von Bundesarbeitsministerin A. Nahles initiierten „Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze“, mit welchem die missbräuchliche Gestaltung des Fremdpersonaleinsatzes im Rahmen von Zeitarbeit und Werkverträgen verhindert bzw. eingedämmt werden soll.

Ob hierdurch dem selbst gesteckten Ziel näher gekommen werden kann, darf man durchaus bezweifeln.

Dabei fällt auf, dass eine Weisungsgebundenheit hinsichtlich der Arbeitszeit erwähnt wird. Diese kann aber grundsätzlich nur hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit, nicht aber hinsichtlich des Umfanges der Arbeitszeit bestehen. Damit der Arbeitgeber den Umfang der Arbeistzeit einseitig (durch „Weisung“) bestimmen kann, bedarf es einer ausdrücklichen individual- oder tarifvertraglichen Regelung (z.B. Verpflichtung, Überstunden zu leisten).