Rufbereitschaft – verschärfte Haftung des Arbeitgebers!

Für Schäden an einem Privatwagen, die der Arbeitnehmer auf dem Weg zwischen Heim und Arbeitsstätte erleidet, haftet der Arbeitgeber grundsätzlich nicht. Anders sieht es das Bundesarbeitsgericht jedoch im Falle der Rufbereitschaft!

Sachverhalt

Was war passiert? In dem schon etwas zurückliegenden Fall hatte ein Oberarzt an einem Sonntag Rufbereitschaftsdienst. Er wurde dann an diesem Tag auch vom Krankenhaus angefordert. Auf dem Weg ins Krankenhaus rutschte er mit seinem Privatwagen bei Eisglätte von der Straße. Den entstandenen Schaden von 5.727,00 EUR verlangte er von seinem Arbeitgeber setzt.

 

BAG bejaht Anpruch auf Schadensersatz

Das Bundesarbeitsgericht gab dem Oberarzt in seinem Urteil Recht (Urteil vom 22.06.2011 – AZ: 8 AZR 102/10).

Grundsätzlich trägt der Arbeitnehmer das Wegerisiko selbst. Das gilt jedenfalls dann, wenn hierzu keine Vereinbarungen im Arbeitsvertrag getroffen wurden. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer Schäden, die er an seinem Privatwagen erleidet, nicht vom Arbeitgeber ersetzt verlangen kann.

Anders ist dies aber während der Rufbereitschaft. In diesem Fall liegt es nach Auffassung des BAG nämlich nicht im Ermessen des Arbeitnehmers, wie er zur Arbeit kommt. Im Fall der Rufbereitschaft muss er den schnellstenn Weg wählen, um möglichst zeitnah seine Arbeit aufnehmen zu können.

Durfte der Arbeitnehmer hier die Nutzung des Privatwagens für erfoderlich halten und erleidet er an diesem einen Schaden, steht ihm gegen den Arbeitgeber ein Anspruch auf Ersatz des Schadens zu.